Die Satzung und die Geschäftsordnung des Fördervereins Braunschweigischer Heimatpfleger e.V. finden Sie auch als PDF-Datei unter Mitglied werden.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Braunschweigischer Heimatpfleger”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e. V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein wurde am 01. 06. 2016 errichtet.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung regionalgeschichtlicher Symposien, Unterstützung des Denkmalschutzes, Ausbau des Regionalarchivs „Heimatpflege“, finanzielle Unterstützung von Ausstellungen und Veröffentlichungen sowie Aus- und Weiterbildung im Bereich Heimatpflege; weiter durch enge Zusammenarbeit mit den Schulen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vom Vorstand genehmigte Auslagen werden erstattet. Tätigkeiten im Satzungszweck des Vereins dürfen mit Aufwandsentschädigungen nach §§ 3, 26 und 26a EStG vergütet werden. Diese Regelung bezieht den Vorstand mit ein.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen, natürlichen und juristischen Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(3) Alle Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austritterklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Diese ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
d) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen wird. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) dem / der 2. Vorsitzenden
c) dem / der Schriftführer/in
d) dem / der Kassenwart/in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§8 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahlen können offen durch Handaufheben durchgeführt werden. Erfolgt gegen diese Form der Wahl Einspruch, so ist verdeckt zu wählen.
§9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich (z.B. auch per Fax oder Mail), (fern-)mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann ohne eine Sitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(4) Einberufung sowie Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung bedürfen keiner besonderen Form.
§10 Die Mitglieder-Versammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Abnahme der vom Kassenwart/der Kassenwartin für jedes Rechnungsjahr vorbereiteten und von
zwei Kassenprüfern geprüften Jahresrechnung.
c) Entlastung des Vorstands und des Kassenwart/der Kassenwartin.
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
g) Ausschluss von Mitgliedern.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§11 Die Einberufung der Mitglieder-Versammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr möglichst im ersten Quartal, wird vom Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Übermittlung der Einladung per E-Mail ist zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Anträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung können bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt werden, um weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen.
§12 Die Beschlussfassung der Mitglieder-Versammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(9) Juristische Personen können zur Mitgliederversammlung einen Vertreter entsenden.
§13 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§15 Haushaltsplan
(1) Der Kassenwart/die Kassenwartin erstellt im Benehmen mit dem Vorstand für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
(2) Der Haushaltsplan bleibt bis zur Verabschiedung des neuen Plans gültig.
§16 Außerordentliche Mitglieder-Versammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Braunschweig, 01.06.2016
Satzungsergänzung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.08.2022 zum § 2 Abs. 6